Facebook-Auftritt: Gericht: Bundesregierung darf bei Facebook aktiv sein

Eine Million Follower hat die Bundesregierung bei Facebook. Dem Bundesdatenschutzbeauftragten passt der Auftritt gar nicht. Doch seine Bedenken kamen vor Gericht nicht durch.

Die Bundesregierung darf trotz Bedenken des Datenschutzbeauftragten weiterhin Öffentlichkeitsarbeit bei Facebook betreiben. Das Verwaltungsgericht Köln hat einer entsprechenden Klage des Bundespresseamtes in erster Instanz stattgegeben. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Anfang 2023 hatte der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber das für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung zuständige Bundespresseamt angewiesen, den Betrieb der Facebook-Seite der Bundesregierung einzustellen. Der Schritt wurde damit begründet, dass der Betrieb einer Facebook-Fanpage für eine Behörde datenschutzkonform nicht möglich sei.

Dagegen war das Bundespresseamt vor Gericht gezogen. Die Facebook-Seite der Bundesregierung blieb während des laufenden Rechtsstreits aktiv – sie hat rund eine Million Follower.

Musterverfahren für Facebook-Seiten von Behörden

Das Bundespresseamt hatte die Klage auch damit begründet, dass man so in einer Art Musterverfahren Rechtsklarheit für den Betrieb von Facebook-Seiten durch Behörden schaffen könne.

Konkret geht es dabei um die Klärung grundsätzlicher, komplexer Sach- und Rechtsfragen zum europäischen Datenschutzrecht. Auch die amtierende Datenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider vertritt die Auffassung, dass der Facebook-Mutterkonzern Meta Daten von Nutzern sammelt, ohne dass dafür eine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliege. Deshalb dürfe die Bundesregierung die Plattform nicht nutzen.

Richter: Meta ist für Facebook verantwortlich

Das sahen die Kölner Verwaltungsrichter nun anders. Nicht das Bundespresseamt, sondern allein Meta sei verpflichtet, die Einwilligung der Facebook-Nutzer zu der Verwendung ihrer Daten einzuholen. Der Bundesregierung könne die Nutzung des sozialen Netzwerks deshalb nicht verboten werden.

Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden. Dann würde der Fall am nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden.