Sachsen-Anhalt: Polizei überprüft Personen mit psychischen Störungen

Die Polizei in Sachsen-Anhalt hat bei bestimmten Personen Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen. Nach ersten Ergebnissen ist ein unmittelbares Einschreiten nicht erforderlich.

Nach mehreren schweren Gewalttaten in Deutschland hat die Polizei in Sachsen-Anhalt Menschen überprüft, die bei der Behörde als psychisch auffällig gelten. Es handelt sich dabei etwa um 180 Personen, die in einem bundesländerübergreifenden Informationssystem der Polizei mit dem Hinweis „Psychische und Verhaltensstörung“ gespeichert sind, wie das Innenministerium mitteilte. Sie wurden mit Blick auf eine mögliche Gewaltaffinität einer aktuellen Bewertung unterzogen.

Zudem wurden Ausländer mit psychischen Auffälligkeiten überprüft, die als gefährlich oder besonders sicherheitsrelevant gelten. „Hierbei geht es um eine Personengruppe im mittleren zweistelligen Bereich“, hieß es.

Vorerst kein Einschreiten erforderlich

Nach einer ersten Einschätzung liegen bei keiner Person Erkenntnisse vor, die ein unmittelbares Einschreiten erfordern. „Gleichwohl werden in weniger als der Hälfte der Fälle vorsorglich weitere Überprüfungen durchgeführt“, teilte das Ministerium mit. Dazu können etwa Fallkonferenzen mit Gesundheitsämtern oder auch Ausländerbehörden gehören.

Innenministerin Tamara Zieschang (CDU) erklärte: „Die Landespolizei ist zunehmend mit psychisch auffälligen Menschen konfrontiert. Einige von ihnen können potenziell gefährlich sein oder werden. Das haben unter anderem die Gewalttaten von Aschaffenburg und Mannheim gezeigt.“ Auch wegen der Gefahr von Nachahmungstaten seien die Überprüfungen wichtig gewesen.

Vor Haftentlassung erneute Überprüfung

Von den überprüften Personen befinden sich laut Innenministerium mehr als 70 in einer Haft- oder Unterbringungsanstalt. Sie sollen vor ihrer Entlassung erneut überprüft werden. „Ungeachtet der aktuell und zukünftig durchgeführten Prüfungen kann durch die Polizei nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen strafrechtlich in Erscheinung treten“, hieß es.

Ein personengebundener Hinweis „Psychische und Verhaltensstörung“ kann den Angaben zufolge polizeilich gespeichert werden, wenn ein Arzt festgestellt hat, dass die Person an einer psychischen Erkrankung leidet und daraus Gefahren für sich selbst oder andere resultieren können. Mit der Information sollen etwa Polizeibeamte sensibilisiert und geschützt werden.